Gerichtszuständigkeit bei Rechtsstreit mit sog. Einfirmenvertreter

Ein für Unternehmen geschäftlich Tätiger, der vertraglich einem umfassenden und mit einer Vertragsstrafe bewehrten Wettbewerbsverbot unterworfen ist und dem zudem jegliche Konkurrenztätigkeit mit Produkten des ihn beschäftigenden Unternehmens verboten ist, kann rechtlich nicht als Handelsvertreter nach § 84 Abs.1 HGB angesehen werden. Für einen Rechtsstreit zwischen einem solchen Einfirmenvertreter und dem ihn beschäftigenden Unternehmen sind die Arbeitsgerichte zuständig.

Urteil des OLG Bremen vom 28.01.2005
2 W 108/04
OLGR Bremen 2005, 432

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