Diese Verpflichtung besteht jedoch dann nicht, wenn der Besteller dem Unternehmer den Auftrag entzogen hat und das Werk durch einen anderen Unternehmer hat fertig stellen lassen. In diesem Fall obliegt dem Unternehmer, der den Auftrag fortgeführt und vollendet hat, die Herausgabepflicht. Die Verpflichtung des zuerst Beauftragten besteht nur fort, soweit es um Unterlagen geht, die ein selbstständiges Teilwerk betreffen, das der Unternehmer bis zum Entzug des Auftrages bereits fertig erstellt hat.
Urteil des OLG Köln vom 23.02.2005
11 U 76/04
OLGR Köln 2005, 152
|
|