So wies auch das Oberlandesgericht Köln die Schadensersatzklage wegen gesundheitlicher Schäden ab, die angeblich durch den intensiven Konsum von Süßigkeiten aus Lakritz verursacht wurden. Der Süßwarenhersteller "Haribo" konnte nachweisen, dass er hinreichend auf die Inhaltsstoffe seiner Waren hingewiesen hat. So reichte es aus, dass das Produkt als "Lakritzmischung" bezeichnet wurde. Ein konkreter Warnhinweis ist in der Regel erst ab einer bestimmten Konzentration von chemischen Stoffen erforderlich.
Urteil des OLG Köln vom 07.09.2005
27 U 12/04
Pressemitteilung des OLG Köln
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