Vertreterprovision nach Ausscheiden aus der Firma?

Eine Handelsvertreterin vermittelte im Auftrag einer Firma deren Fertighäuser. Laut ihrem Handelsvertretervertrag war sie für die bautechnische und finanzielle Beratung und Betreuung der Kunden zuständig und erhielt dafür Vermittlungsprovisionen. Der Handelsvertretervertrag enthielt unter anderem folgende Bestimmung: Sollte die Vertreterin aus dem Geschäft aussteigen, würde sie die Provisionen für Kaufverträge, die während der Laufzeit des Vertretervertrags abgeschlossen, aber erst nach deren Ende ausgeführt würden, nur bekommen, wenn die Aufträge innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Ausscheiden erledigt würden.

Mit dieser Regelung wollte sich die Vertreterin nach ihrem Ausscheiden nicht zufriedengeben: Sie hatte kurz zuvor zwei Häuser verkauft und verlangte von ihrem ehemaligen "Arbeitgeber" die volle Provision, obwohl die beiden Häuser mehr als ein halbes Jahr später fertiggestellt wurden. Da die Fertighausfirma nicht zahlte, musste letztlich das Gericht entscheiden.

Der Bundesgerichtshof verhalf der Frau zu ihrer Provision (VIII ZR 107/97): Nach dem Handelsgesetzbuch habe ein Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle von ihm während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, gleich, ob sie vor seinem Ausscheiden oder erst danach ausgeführt würden. Der Ausschluss sogenannter "Überhangprovisionen" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma sei unzulässig, er verstoße gegen die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches. Die Provisionsregelungen des Handelsgesetzbuches dürften in diesem Punkt nicht in den AGB zum Nachteil des Vertreters abgeändert werden. Die Vertreterin habe bis zu ihrem Ausscheiden ihre Verpflichtung, die Kunden zu beraten und zu betreuen, vollständig erfüllt, so dass die Firma die Provision für die beiden verkauften, noch nicht fertiggestellten Häuser auszahlen müsse.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1997 - VIII ZR 107/97

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