Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte sich auf seine Seite und verurteilte die Versicherung zur Zahlung (7 U 105/96). Die Angelegenheit sei keine "private" Auseinandersetzung, sondern falle in den Bereich der Betriebshaftpflicht. In einer Bar komme es immer wieder vor, dass Gäste aus dem Lokal gewiesen werden müssten. Derartige Vorfälle gehörten in einer Bar zum Geschäftsbetrieb; wenn der Geschäftsführer die Waffe einsetze, sei dies also als Konsequenz seiner beruflichen Tätigkeit in der Bar anzusehen. Jedenfalls habe er - den Anweisungen des Inhabers folgend - "betriebliche Belange vertreten" wollen.
Ein Haftungsausschluss wegen unerlaubten Besitzes oder Gebrauchs einer Schußwaffe sei in den Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen. Die Versicherung hätte nur dann nicht einspringen müssen, wenn der Geschäftsführer dem Gast die Verletzungen vorsätzlich zugefügt hätte. Das sei aber nicht der Fall; der Mann habe lediglich falsch eingeschätzt, was zu seiner Verteidigung nötig war und aus Schrecken und Panik den Abzug mehrmals betätigt.
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 29. Oktober 1997 - 7 U 105/96
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|
|
|