Schußwaffeneinsatz in Nachtbar:
Betriebshaftpflichtversicherung muss Schäden bezahlen
Der Geschäftsführer einer Nachtbar hatte vom Inhaber den strikten Auftrag, das Hausrecht auszuüben und Gäste, von denen Unruhe drohte, sofort aus dem Lokal zu weisen. Eines Abends war er gezwungen, tatsächlich gegen angetrunkene Gäste vorzugehen, da sie begannen zu randalieren. Er forderte sie auf, die Bar zu verlassen - vergeblich. Da drohte der Geschäftsführer mit einer Schußwaffe (für die er allerdings keine Genehmigung hatte). Als sich die Gäste auf diese Weise auch nicht einschüchtern ließen, gab er einen Warnschuß ab. Die Randalierer gingen daraufhin zum Angriff über und drängten ihn mit entgegengestreckten Händen an eine Wand. Der Geschäftsführer wußte sich nicht mehr anders zu helfen und feuerte vier Schüsse auf einen von ihnen ab. Der verletzte Gast forderte vom Geschäftsführer Schadenersatz. Dieser wandte sich an die Betriebshaftpflichtversicherung des Betriebsinhabers, in der er mitversichert war, die jedoch jede Zahlung verweigerte. Der unglückliche Schütze machte deshalb seine Ansprüche vor Gericht geltend.
Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte sich auf seine Seite und verurteilte die Versicherung zur Zahlung (7 U 105/96). Die Angelegenheit sei keine "private" Auseinandersetzung, sondern falle in den Bereich der Betriebshaftpflicht. In einer Bar komme es immer wieder vor, dass Gäste aus dem Lokal gewiesen werden müssten. Derartige Vorfälle gehörten in einer Bar zum Geschäftsbetrieb; wenn der Geschäftsführer die Waffe einsetze, sei dies also als Konsequenz seiner beruflichen Tätigkeit in der Bar anzusehen. Jedenfalls habe er - den Anweisungen des Inhabers folgend - "betriebliche Belange vertreten" wollen.
Ein Haftungsausschluss wegen unerlaubten Besitzes oder Gebrauchs einer Schußwaffe sei in den Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen. Die Versicherung hätte nur dann nicht einspringen müssen, wenn der Geschäftsführer dem Gast die Verletzungen vorsätzlich zugefügt hätte. Das sei aber nicht der Fall; der Mann habe lediglich falsch eingeschätzt, was zu seiner Verteidigung nötig war und aus Schrecken und Panik den Abzug mehrmals betätigt.
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 29. Oktober 1997 - 7 U 105/96
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