Sondereigentum "Ladeneinheit":

Der Eigentümer eines Ladens in einer Wohneigentumsanlage vermietete seine Räume an einen Pizzalieferservice. In der im Grundbuch eingetragenen "Teilungserklärung" - eine vertragliche Vereinbarung der Eigentümer über Aufteilung und Nutzung einer Wohneigentumsanlage - waren die Räumlichkeiten als "Ladeneinheit" beschrieben. Der Pizzalieferservice hatte täglich von 11 bis 14 Uhr und von 17 bis 23 Uhr geöffnet. Die Miteigentümer des Anwesens, denen die Firma ein Dorn im Auge war, versuchten schließlich mit gerichtlicher Hilfe, dem Eigentümer den Betrieb des Pizzalieferservice in seinen Räumlichkeiten untersagen zu lassen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht - offensichtlich kein Liebhaber italienischer Küche - zeigte Verständnis für die Miteigentümer (2 Z BR 161/97). Die "Teilungserklärung" bezeichne die Räume als Laden, damit habe die Eigentümergemeinschaft deren "Benutzungszweck verbindlich vereinbart". Unter einem Laden stelle man sich einen Geschäftsbetrieb mit normalen Betriebszeiten vor, der Pizzalieferservice dagegen störe durch "Lärm- und Geruchsentwicklung" außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten. Er stelle auch sonst keinen typischen Laden dar, d.h. einen "Raum zum Verkauf von Waren". Hauptsächlich würden hier nämlich "frische Speisen hergestellt", was erfahrungsgemäß mit andersartigen und intensiveren Geruchs- und Geräuschemissionen verbunden sei. Der Eigentümer dürfe daher nicht länger an den Pizzalieferservice vermieten.

Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. Februar 1998 - 2 Z BR 161/97

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