Sinnlose Beratung über Fördermittel:

Ein Arzt wollte für seine Arztpraxis staatliche Fördermittel in Anspruch nehmen. Da er von dieser Materie keine Ahnung hatte, beauftragte er einen Unternehmensberater damit, die Fördermittel zu beschaffen. Der Berater erstellte einen Antrag und fügte Unterlagen bei. Für diese Tätigkeit stellte er über 20.000 DM an Honorar in Rechnung. Der Arzt erhielt trotzdem nichts, da nach den geltenden Investitionsbestimmungen für Ärzte überhaupt keine Fördermittel vorgesehen waren. Der Arzt wollte daraufhin das Honorar zurück und zog vor Gericht, als der schlechte Ratgeber das Geld nicht mehr herausrücken wollte.

Das Oberlandesgericht Hamm konnte sich ebenfalls nicht für das sinnlose Honorar begeistern und verurteilte den Unternehmensberater zur Rückzahlung (19 U 173/96). Der Berater habe seinen Auftrag überhaupt nicht erfüllen können, die Beschaffung der Fördermittel sei von vornherein unmöglich gewesen. Der zwischen ihm und dem Arzt geschlossene Vertrag sei daher unwirksam, weil er eine unmögliche Leistung zum Vertragsinhalt gehabt habe. Da der Arzt das Honorar ohne gültigen Vertrag gezahlt habe, müsse es der Berater zurückerstatten.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juni 1997 - 19 U 173/96

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