Werbung auf Kfz-Anhänger:
Der Besitzer eines Restaurants wollte neue Kunden gewinnen. Er befestigte eine riesige Reklametafel (5 m mal 1,5 m) für sein Lokal an einem Kfz-Anhänger, den er auf einem Grundstück neben einer Bundesstraße abstellte. Die PR-Aktion kam ihn teuer zu stehen. Da er keine Genehmigung für eine solche Werbeanlage hatte, wurde er zu einer Geldbuße von 800 DM verurteilt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied ebenfalls gegen den Gastwirt (3 ObOWi 77/97). Wer eine bauliche Anlage oder eine Werbeanlage ohne Genehmigung errichte, könne mit einer Geldbuße (bis zu einer Million Mark) belegt werden. Werbeanlagen seien alle "ortsfesten Einrichtungen, die der gewerblichen oder beruflichen Anpreisung" dienten und "vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar" seien. Das Kriterium "ortsfest" sei hier erfüllt, denn die Restaurantwerbung stehe bereits seit einem halben Jahr an der Bundesstraße. Der Umstand, dass der Anhänger samt Aufbau zeitweise bewegt worden sei, ändere daran nichts. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht seien lediglich Einrichtungen, die "für höchstens zwei Monate innerhalb bebauter Ortsteile" angebracht würden.
Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 31. Juli 1997 - 3 ObOWi 77/97