Industrie- und Handelskammern in der Diskussion:

In letzter Zeit bezweifeln immer mehr (vor allem mittelständische) Gewerbetreibende die Notwendigkeit dieser Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Kosten zu einem großen Teil durch Beiträge der Pflichtmitglieder gedeckt werden. Eine Maklerfirma wandte sich mit ihren Zweifeln gleich an die Justiz: Die Pflichtbeiträge zur Industrie- und Handelskammer verstoßen ihrer Auffassung nach gegen die Grundrechte (Vereinigungs- und Berufsfreiheit) und sind sachlich nicht erforderlich, weil die Aufgaben der Kammern genauso gut durch staatliche Stellen oder Organisationen auf freiwilliger Basis ausgeführt werden könnten.

Das Bundesverwaltungsgericht sah jedoch keinen Grund, die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in Zweifel zu ziehen (1 C 32/97). Industrie- und Handelskammern seien "Mittler" zwischen der gewerblichen Wirtschaft und dem Staat und erfüllten gegenüber Staat und Kommunen zahlreiche Aufgaben im Gesamtinteresse aller Gewerbetreibenden. Ohne Pflichtmitgliedschaft sei dies nicht zu finanzieren. Die Belastung der Pflichtmitglieder mit dem Beitrag sei "durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert".

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1998 - 1 C 32/97

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