"A" wie abgeblitzt:

Ein Unternehmer wollte seiner Firma den klangvollen Namen "AAA AAA AAA AB ins Live-sex TV. de GmbH" geben. Dabei trieb ihn nicht der Ehrgeiz, eine an den Dadaismus angelehnte Avantgarde der Namensgebung zu begründen. Er wollte lediglich erreichen, dass seine Firma in den relevanten Datenbanken der neuen Medien stets an die erste Stelle gelangt. Denn die Erfahrung zeigt, dass Nutzer dieser Medien die alphabetisch erstgenannten Unternehmen häufiger kontaktieren als später notierte.

Die Richter des Oberlandesgerichts Celle lehnten es jedoch ab, den Namen ins Handelsregister eintragen zu lassen (9 W 150/98). Ein Name werde seiner Funktion nicht gerecht, wenn die Firma mit einer Buchstabenzusammenstellung bezeichnet werde, die kein aussprechbares Wort ergebe. Zudem sei der Trick mit dem "A" nun auch nicht mehr der neueste, was eine Inflation der "A-Blöcke" befürchten lasse. Mit dieser Entwicklung schwinde die erforderliche Unterscheidungskraft dahin, die ein Firmenname aufweisen müsse. Es wäre auch eine inakzeptable Belastung des Handelsregisters, wenn man darin Firmen mit immer längeren sinnlosen Buchstabenfolgen eintragen lassen könnte.

Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 19. November 1998 - 9 W 150/98

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