Bildberichterstatter oder Gewerbetreibender?
Ein Fotograf entwarf als selbständiger Mitarbeiter Bildserien für Zeitschriften der Richtung "Wohnen" sowie "Essen und Trinken". Er wählte für die Fotografien Gegenstände aus, arrangierte sie und wies einen anderen Fotografen an, wie die Aufnahmen zu fertigen seien. Das Finanzamt versteuerte seine Einkünfte nach den Sätzen für Gewerbetreibende. Der Fotograf war dagegen der Ansicht, er sei als Bildberichterstatter freiberuflich tätig.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht (IV R 50/96). Die Herstellung von Bildserien könne sowohl freiberufliche Berichterstattung als auch gewerbliche Tätigkeit sein. Journalistischen Charakter erhalte das Fotografieren durch die "auf individueller Beobachtung beruhende Erfassung des Bildmotivs und seines Nachrichtenwertes". Sinn und Zweck der Bilder bestehe dann darin, der Allgemeinheit über ein Thema zu berichten, das zumindest weite Kreise interessiere. Selbst wenn der Fotograf die Bilder selbst aufgenommen hätte, könne man ihn nach diesen Kriterien nicht als Bildberichterstatter ansehen. Seine Bilder dienten in erster Linie den Werbezwecken seiner Auftraggeber. Daran ändere auch deren Veröffentlichung in Zeitungen und Zeitschriften nichts: Im Begleittext der Bilder werde regelmäßig auf die Hersteller der fotografierten Gegenstände hingewiesen. Wer nicht "zur Information der Öffentlichkeit", sondern für das besondere Interesse von Kunden fotografiere, sei kein Journalist, sondern übe ein Gewerbe aus.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Februar 1998 - IV R 50/96