Gastwirt muss seiner Brauerei 'treu' bleiben
Anmerkung: Nachstehender Text ist ein Archivbeitrag, der sich auf das alte Kaufrecht bezieht:
1989 schloss ein Gastwirt mit einer Brauerei einen Bierlieferungsvertrag über zehn Jahre ab. Als Mindestabnahme wurden 4000 Hektoliter vereinbart. Im Gegenzug gewährte ihm die Brauerei für diese Zeit ein Darlehen von rund 150.000 Mark und stellte das Inventar für das Lokal. Acht Jahre lang hielt sich der Gastwirt an den Vertrag, dann entschloss er sich, das Bier für sein Lokal von einer anderen Brauerei zu beziehen. Damit war die Vorgängerin natürlich nicht einverstanden und pochte auf den Vertrag. Da der Wirt sich stur stellte, forderte die Brauerei von ihm fast 50.000 Mark Schadenersatz für Gewinn, der ihr durch seinen Vertragsbruch entgangen sei. Der Wirt argumentierte, die vereinbarte zehnjährige Laufzeit der Abnahmepflicht sei unangemessen, weil sie ihn in seiner unternehmerischen Freiheit erheblich einschränke. Deshalb müsse er sich an diese Vertragsklausel nicht halten, sie sei unwirksam.
Der Bundesgerichtshof sah das anders (VIII ZR 135/00). Dass sich der Gastwirt dazu verpflichtet habe, das Bier der Brauerei zu beziehen, stelle letztlich nur eine Gegenleistung für den Kredit dar. Hätte ihn die Brauerei nicht finanziell unterstützt, hätte er die Gaststätte nicht übernehmen können, argumentierten die Richter. In so einem Fall sei es gerechtfertigt, wenn die Brauerei den Gastwirt langfristig an sich binde - das gleiche nur die Aufwendungen und das finanzielle Risiko aus, das die Brauerei mit einem Darlehen für die Eröffnung eines Wirtshauses auf sich nehme. Die Brauerei wäre ja rechtlos, könnte sich der Vertragspartner seinen vertraglichen Pflichten entziehen, indem er das Darlehen vorzeitig zurückzahle (möglicherweise sogar mit dem Geld eines anderen Bierlieferanten). Von einer 'wirtschaftlichen Knebelung' des Gastwirts durch den langfristigen Vertrag könne trotzdem nicht die Rede sein, befanden die Bundesrichter, weil ihm das Recht bleibe, den Vertrag 'aus wichtigem Grund' vorzeitig zu kündigen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2001 - VIII ZR 135/00