Fangprämie für Ladendiebe
Gleich hinter der Ladentüre des Supermarkts wartete der Hausdetektiv auf den Kunden, der mit unbezahlter Ware das Geschäft verlassen wollte. Immer wieder beteuerte der Kunde, er habe 'nur das Zahlen vergessen' und nichts stehlen wollen. Trotzdem verhängte der Geschäftsinhaber ein Hausverbot und forderte außerdem von ihm 100 Mark. Diese Summe hatte er nämlich seinen Arbeitnehmern als Fangprämie versprochen, wenn sie Diebe festhielten oder zumindest meldeten. Der vergessliche Kunde zahlte nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.
Das Amtsgericht Dülmen verurteilte ihn dazu, dem Geschäftsinhaber 108 Mark zu erstatten (3 C 271/01). Die Kosten allgemeiner Überwachungsmaßnahmen (wie z.B. Warenhausdetektive, Fernsehkameras etc.) könnten Händler zwar nicht auf erwischte Diebe abwälzen. Die konkreten Kosten der Abwicklung eines 'Vorfalls' müssten diese jedoch ersetzen. Dazu gehörten auch die Fangprämie - 100 Mark seien angemessen - und die Kosten für das schriftlich erteilte Hausverbot von acht Mark (Einschreiben, Rückschein, Porto).
Es könne offen bleiben, ob es sich um Diebstahl oder wirklich nur um ein Versehen gehandelt habe, meinte der Amtsrichter. Wenn ein Kunde mit unbezahlter Ware die Kasse passiere und den Laden verlasse, handle es sich zumindest um eine fahrlässige Verletzung des Eigentums. Deshalb könne ihn der Ladeninhaber für die damit verbundenen Kosten haftbar machen.
Urteil des Amtsgerichts Dülmen vom 12. Juli 2001 - 3 C 271/01