Software ist ohne Handbuch wertlos
Ein Unternehmen wollte mit der Zeit gehen und Buchhaltung und Lagerverwaltung mit neuer Software elektronisch auf Vordermann bringen. Die Softwarefirma übersandte mit der Ware zwei Aktenordner mit Unterlagen. Es fehlten aber wesentliche Teile, vor allem die Bedienungsanleitung für die Basisprogramme Warenwirtschaft und Finanzbuchhaltung. Da die Softwarefirma trotz Mahnungen kein Handbuch schickte, ließ das Unternehmen den gesamten Vertrag platzen.
Das Landgericht Stuttgart gab ihm Recht (8 O 274/99). Das Handbuch sei der Schlüssel zum Programm, es versetze den Käufer erst in die Lage, die Software zum vertraglich vorgesehenen Zweck zu nutzen. Gerade bei komplexen Warenwirtschafts- und Finanzbuchhaltungsprogrammen sei ein Handbuch in gedruckter Form unerlässlich als Nachschlagewerk und als Anleitung zum Lernen für den Anwender. Werde es nicht oder unvollständig geliefert, sei der Kaufvertrag nicht erfüllt. Unvollständig sei das Handbuch so unbrauchbar wie ein mehrbändiges Lexikon, von dem der Kunde nur die Hälfte der Bände erhalte. Der Käufer sei daher nicht zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet und könne die Ware zurückgeben.
Vergeblich pochte die Softwarefirma auf die Möglichkeit, eine in die Programme eingearbeitete Online-Hilfe einzusehen und auszudrucken. Es sei für den Käufer unzumutbar, ungefähr 1.500 Seiten - auf eigene Kosten! - auszudrucken, erklärten die Richter. Einmal abgesehen von dem beträchtlichen Aufwand: Zum systematischen Erlernen eines Programms sei die ausgedruckte Online-Fassung schon deshalb ungeeignet, weil die Bildschirm-Masken nicht mit ausgedruckt würden. So sei eine Anleitung aber unverständlich.
Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2001 - 8 O 274/99