Vom Nachbarn unbeobachtet fasste das Kleinkind mit der linken Hand in den Einführungsschlitz des Papierreißwolfs und setzte dadurch die Messerwalzen in Gang, die es an der Hand schwer verletzten. Die oberen Glieder dreier Finger mussten amputiert werden. Im Namen ihres Kindes klagten die Eltern auf Schmerzensgeld, weil der Gerätehersteller vor der Gefahr der Verstümmelung hätte warnen müssen.
Der Bundesgerichtshof gab ihnen Recht (VI ZR 192/98). Die Gefährlichkeit des Aktenvernichters sei für Benutzer von außen nicht erkennbar. Nichts deute darauf hin, dass "die Messer allein schon durch ein Hineinlangen in den Papiereinführungsschlitz in Betrieb gesetzt" würden. Wer zu tief hinein greife, etwa um einen Papierstau zu beseitigen, müsse sich geradezu verletzen. Nicht nur für Kinderfinger sei der Schlitz breit genug, auch dünne Finger eines Erwachsenen könnten die Messerwalzen erreichen. Der Hersteller hätte also unbedingt einen Warnhinweis direkt am Gerät anbringen müssen; es werde jedoch nicht einmal in der Bedienungsanleitung darauf hingewiesen, dass man mit den Fingern nicht in den Schlitz für das Papier geraten dürfe.
Wäre der Nachbar durch ein Warnschild am Gerät ständig an die Gefahr erinnert worden, hätte er während der Anwesenheit des Kindes sicherlich den Reißwolf ausgeschaltet. Ob der Nachbar auf das Kind am Unglückstag genügend aufgepasst habe, sei hier nicht von Belang; unabhängig davon habe jedenfalls der Reißwolfproduzent gegen seine Instruktionspflicht verstoßen und müsse dem Mädchen deshalb 25.000 DM Schmerzensgeld zahlen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1999 - VI ZR 192/98
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