Ausländer können Geschäftsführer einer GmbH werden

Wenn eine GmbH gegründet wird, hat das Registergericht zu prüfen, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist, dazu gehört auch die Bestellung der Geschäftsführer. Als sich eine GmbH registrieren lassen wollte, deren Geschäftsführerin eine Frau mit Wohnsitz in Moskau werden sollte, verweigerte das Registergericht die Eintragung.

Und zwar zu Recht, wie das Oberlandesgericht Hamm entschied, das die Beschwerde der Geschäftsleute gegen den ablehnenden Bescheid des Registergerichts abwies (15 W 181/99). Grundsätzlich könne man sehr wohl auch Ausländer zum Geschäftsführer einer GmbH bestellen, selbst dann, wenn sie nicht in Deutschland lebten. Voraussetzung sei es aber, dass sie jederzeit in Deutschland einreisen könnten, um hier "ihre Pflichten zu erfüllen und für die Gesellschaft rechtlich zu handeln". Ein Geschäftsführer, der nicht die Möglichkeit habe, jederzeit seinen Betrieb aufzusuchen, könne trotz der vielfältigen Möglichkeiten der Telekommunikation nicht - so, wie es vorgeschrieben sei - ständig allen Gesellschaftern der GmbH Auskunft über die Geschäftsführung geben und Einsicht in Bücher und andere Unterlagen der Gesellschaft gewähren. In einer Reihe von Fällen sei auch das persönliche Erscheinen eines Geschäftsführers vor Gericht oder Behörden erforderlich.

Einer Frau, die in Moskau wohne, sei es nicht möglich, diese Aufgaben eines Geschäftsführers wahrzunehmen, da sie ihren Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft habe und dem Visumszwang unterliege. Solange die Geschäftsfrau also ihren Wohnsitz nicht verlege und sich hier um eine Aufenthaltsgenehmigung bemühe, könne sie ihr Amt nicht antreten.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. August 1999 - 15 W 181/99

  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps