Das Oberlandesgericht Stuttgart sah darin einen Wettbewerbsverstoß und verbot die Aktion (2 U 245/99). Voraussetzung für einen "Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe" sei zunächst einmal, dass zuvor in dem fraglichen Laden überhaupt ein Einzelhandelsgeschäft betrieben worden sei. Der Teppichhändler habe in den letzten drei Jahren aber nur 40.000 DM Gesamtumsatz gemacht. Das lege den Schluss nahe, dass seine Hauptbetätigung auf anderem Gebiet gelegen haben dürfte.
Entscheidend sei aber, dass diesem Umsatz ein Wert des Lagerbestandes von 2-2,5 Millionen Mark gegenüber stehe. Bei einem so krassen Missverhältnis dränge sich der Verdacht auf, dass diese Ware nicht "übrig geblieben", sondern zum Zwecke des Räumungsverkaufs extra angeschafft worden sei, und die Geschäftsaufgabe nur als Vorwand für ein Extra-Geschäft diene.
Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2000 - 2 U 245/99
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|
|
|