Börsengang: wirtschaftliche Vorgaben

Welche wirtschaftlichen Vorgaben muß ein Unternehmen erfüllen, um für den Börsengang geeignet zu sein?

Betrachtet man die gesetzlichen Anforderungen an Wirtschaftsdaten eines Unternehmens für eine Börseneinführung im Geregelten Markt, so erscheint die "wirtschaftliche Untergrenze" für das Unternehmen sehr niedrig: Es muß eine Aktiengesellschaft vorhanden sein, wobei Aktien zu einem Mindestnennwert an die Börse gebracht werden. Tatsächlich geht es bei einer geplanten Börseneinführung jedoch um ganz andere Eckdaten. Zum einen wegen der Akzeptanz beim Börsenpublikum und zum anderen wegen des mit dem Börsengang verbundenen Aufwandes werden oft folgende Mindestmerkmale für das Unternehmen genannt:

Erwartet werden auch geprüfte Jahresabschlüsse sowie eine klare und überschaubare Eigentümerstruktur.

Fehlt es an einem oder mehreren dieser Kriterien, ist die Sache nicht unmöglich. In jüngster Zeit werden die "Faustregeln" zunehmend aufgeweicht. Es muß dann jedoch damit gerechnet werden, daß schon gegenüber möglichen Emissionsbanken Überzeugungsarbeit zu leisten ist. Entscheidende Überlegung für alle beim Börsengang Beteiligte ist immer, daß der Unternehmensanteil - in Form einer Aktie - als ein marktgängiges Produkt zum Verkauf angeboten werden soll. Der Vertriebsweg ist über deutsche Börsen und die sind auf "Nischenprodukte" nur begrenzt eingestellt. Jeder, der hier ein unübliches Produkt - also Aktien eines Unternehmens, das aus den bisherigen Maßstäben des "Börsenmarktes" herausfällt - anbieten will, muß Pionierarbeit leisten, und das bei ungewissen Erfolgschancen.

Nicht zu unterschätzen sind Kosten und Mühen bei der Börseneinführung (dazu näheres später), die nur bei einem hinreichend großen Geschäftsumfang - sprich: Emissionsvolumen - lohnen. Sind im Vorfeld des Börsengangs noch aufwendige Umstrukturierungsmaßnahmen beim Unternehme erforderlich, wie z. B. Zusammenfassung von mehreren Unternehmen, Umwandlungen, Unternehmenskäufe oder Verkäufe, Konsolidierung von Jahresabschlüssen o. ä., so sollte die Untergrenze für den Emissionsbetrag deutlich höher als Euro 15 Millionenliegen.

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