Die rechtliche Struktur der Aktiengesellschaft

An der Börse werden Aktien gehandelt; um an diesem Handel zu partizipieren muß das Unternehmen folglich eine Aktiengesellschaft sein. Möglich, aber komplizierter und bei mittelgroßen Gesellschaften eher unüblich, ist auch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA/Auf diese Rechtsform soll hier im weiteren nicht höher eingegangen werden). Mittelständische Unternehmen sind in Deutschland aber ganz überwiegend in den Rechtsformen der GmbH und der GmbH & Co. KG organisiert, so daß nach allen Vorbereitungen der erste Schritt auf dem Weg an die Börse regelmäßig darin besteht, das Unternehmen in eine AG umzuwandeln. Bevor man sich damit beschäftigt, wie das am besten geht, sollte man sich spätestens jetzt die Frage stellen, ob man mit dieser Rechtsform als Unternehmen überhaupt leben kann und mag. Eine börsenfähige Aktiengesellschaft bewegt sich in sehr engen rechtlichen Bahnen und ist verwaltungsaufwendig. Bei GmbHs und bei GmbH & Co. KGs besteht ein großer Spielraum für die Gestaltung von Gesellschafterrechten und -pflichten und die Struktur der Geschäftsführung. Bei der AG sind die Möglichkeiten, einen individuellen Zuschnitt für die Hauptbeteiligten zu schaffen, sehr beschränkt. Es muß klar sein, daß der Mittelständler beim Schritt in die börsenfähige AG von vielen Freiheiten und Sonderrechten Abschied nehmen muß.

Eine AG benötigt zwingend drei Gremien: Den Vorstand, dem die Geschäftsführung obliegt; den Aufsichtsrat, der den Vorstand vor allem im Interesse der Aktionäre kontrolliert und berät, sowie die Hauptversammlung der Aktionäre.

Der Vorstand vertritt die AG im Rechts- und Geschäftsverkehr. Ihm obliegt die laufende Geschäftsführung, er hat den wesentlichen Einfluß auf das Unternehmen der AG. Eine Anzahl von Vorstandsmitgliedern ist ebensowenig gesetzlich vorgeschrieben wie die Wahl von Vorstandsvorsitzenden oder Vorstandssprechern. Dieses sollte in der Satzung der AG festgelegt werden. Auch Vertretungsbefugnisse von Vorstandsmitgliedern - einzeln oder zusammen mit anderen Vorstandsmitgliedern/Prokuristen - gehören in die Satzung. Daneben ist es üblich und zweckmäßig, eine Geschäftsordnung für Vorstandsmitglieder zu haben, die im Innenverhältnis - also für interne Zwecke der Verwaltung der AG - festlegt, welches Vorstandsmitglied für was verantwortlich ist, für welche Geschäfte der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen muß und ähnliches. Auf keinen Fall darf die Funktion des Vorstandes über Zustimmungserfordernisse des Aufsichtsrats oder von anderer Seite so stark "ausgehöhlt" werden, daß seine Funktion als leitendes Gremium der Geschäftsführung letztlich auf andere übertragen wird.

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Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat gewählt. Ihre Amtsdauer darf längstens fünf Jahre betragen. Neben ihrer Bestellung durch den Aufsichtsrat muß ihre Tätigkeit für die Gesellschaft in einem besonderen Dienstvertrag geregelt werden. Hierher gehören die Einzelvereinbarungen über Aufgaben, Vergütung, Wettbewerbsverbote - auch nach Ablauf der Amtsdauer - und ähnliches. Dieser Dienstvertrag für Vorstandsmitglieder darf wirtschaftlich zu Lasten der Gesellschaft nicht so sein, daß er eine Wiederbestellung eines Vorstandsmitgliedes nach Ablauf seiner fünfjährigem Amtsdauer geradezu "erzwingt". Unzulässig sind damit z. b. sehr hohe Abfindungen oder Ruhegelder bei Ende der Amtsdauer. Grundsätzlich ist jedoch eine Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern für jeweils fünfjährige Zeiträume beliebig oft möglich.

Der Aufsichtsrat einer AG besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ist in der Satzung der AG ein größerer Aufsichtsrat vorgesehen, so muß die Mitgliederzahl immer durch drei teilbar sein. Bei einem Grundkapital der AG von bis zu EURO 1.500.000,00 darf der Aufsichtsrat neun Mitglieder, bei einem höheren Grundkapital höchstens 15 und bei mehr als EURO 10.000.000,00 Grundkapital höchstens 21 Mitglieder haben. Bei Gründung der AG wird der erste Aufsichtsrat von den Gründern bestellt. Er bleibt bis zur ersten Hauptversammlung im Amt, wo der neue Aufsichtsrat sodann von den Aktionären gewählt wird. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder ist in der Satzung festzulegen und beträgt höchstens fünf Jahre, beginnend mit der Hauptversammlung in der sie gewählt werden. Sie endet mit der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das letzte Geschäftsjahr der Amtszeit entscheidet. Auch die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder muß in der Satzung bestimmt werden. Ein anachronistisches Kuriosum des deutschen Steuerrechts: Die Vergütung ist bei der Gesellschaft nur zur Hälfte als steuermindernder Aufwand berücksichtigungsfähig, bei Aufsichtsratsmitgliedern aber in voller Höhe steuerpflichtig.

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung und berät sie. Er vertritt die Gesellschaft nur, soweit der Vorstand verhindert ist oder dieses nicht kann, wie bei Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und in Rechtsangelegenheiten gegenüber den Vorstandsmitgliedern, so z. B. bei Abschluß des Dienstvertrages mit Vorstandsmitgliedern. Eine Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig. Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Vorstands, können aber natürlich Aktionäre der Gesellschaft sein. Vom Aufsichtsratsmandat getrennte Beraterverträge von Aufsichtsratsmitgliedern mit der Gesellschaft sind nur eingeschränkt zulässig, da die Mitglieder bereits aus ihrem Aufsichtsratsamt zur Beratung der Gesellschaft verpflichtet sind.

Solche Verträge bedürfen in jedem Fall der Zustimmung des gesamten Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat tagt in der Regel höchstens viermal jährlich. Seine Arbeit findet üblicherweise in Ausschüssen statt. Bei nach dem 10.08.1994 ins Handelsregister eingetragenen AGs - also auch bei Neugründungen - müssen keine Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat gewählt werden, solange die AGs weniger als 500 Arbeitnehmer haben. Bei 500 - 2000 Arbeitnehmern ist der Aufsichtsrat zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen; bei mehr als 2000 Arbeitnehmern müssen die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder Arbeitnehmervertreter sein. Arbeitnehmer von abhängigen Unternehmen der AG sind hierbei zur Zahl der Arbeitnehmer der AG hinzuzurechnen.

Bis zu 1/3 aller Aufsichtsratsmitglieder können von bestimmten Aktionären entsandt werden, wenn dies in der Satzung der AG festgelegt ist. D. h., bei einer solchen Regelung können auch Minderheitsaktionäre Aufsichtsratsposten besetzten, ohne daß hierzu eine Wahl in der Hauptversammlung stattfinden muß.

Das dritte Gremium der AG ist die Hauptversammlung der Aktionäre. Diese Gesellschafterversammlung hat anders als bei der GmbH oder der GmbH & Co. KG nur sehr eingeschränkte Rechte. Die Hauptversammlung kann insbesondere keine Weisungen an die Geschäftsführung erteilen. Einfluß auf die Geschäftsführung kann im wesentlichen nur über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder genommen werden, aber auch den Aufsichtsratsmitgliedern dürfen von der Hauptversammlung keine bindenden Weisungen erteilt werden. Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn dies vom Vorstand der AG verlangt wird. Die Hauptversammlung beschließt über Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und über wesentliche Fragen wie z. B. Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen, und den Abschluß von Unternehmensverträgen mit 75 % aller in der Hauptversammlung vertreten Aktionärsstimmen. Die Hauptversammlung entscheidet über den Gewinnverwendungsvorschlag, der vom Vorstand unterbreitet und vorab vom Aufsichtsrat geprüft wird.


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