Mittelständische Unternehmen vor dem Börsengang sind regelmäßig durch einen überschaubaren Gesellschafterkreis geprägt, der in der GmbH oder GmbH & Co. KG auch Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen kann und der über Vorkaufsrechte und Veräußerungsverbote für Anteile eine "geschlossene Gesellschaft" bleiben kann. Geschäftsführer werden auf unbestimmte Zeit, oft "auf ewig" bestellt. In der AG ist es damit zunächst einmal vorbei. Die Hauptversammlung wählt den Aufsichtsrat, der Aufsichtsrat wählt den Vorstand und danach segelt die AG mit dem Vorstand als Kapitän regelmäßig für fünf Jahre auf den Ozeanen des Marktes, ohne daß die Aktionäre hier "institutionell" ins Ruder greifen können. Die Aktien sind, wenn keine besonderen Vorkehrungen getroffen werden, frei verkäuflich. Mehrheiten in der Hauptversammlung können sich damit ändern.
Der Einfluß der Altgesellschafter in der AG nach Börsengang ist immer geringer als zuvor. Es lassen sich jedoch einige Vorkehrungen treffen, um ihre Position in den verschiedenen Gremien gegenüber Neuaktionären zu stärken. Zunächst kann für sie - wie bereits erwähnt - in der Satzung bestimmt werden, daß sie 1/3 der Aufsichtsratsmandate besetzen. Auf die Wahl der übrigen Aufsichtsratsmitglieder können sie sodann mit ihren Aktionärsstimmen Einfluß nehmen. Über die "richtige" Besetzung des Aufsichtsrats kann dann auf die Wahl des Vorstandes und - soweit dieses in der Satzung oder Vorstandsgeschäftsordnung bestimmt ist - bei wichtigen Geschäften der AG über ein Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrats Einfluß genommen werden. Zu bedenken ist allerdings, daß alle Aufsichtsratsmitglieder eigenverantwortlich handeln. Es ist daher nicht zulässig, Aufsichtsratsmitglieder gegenüber bestimmten Aktionären weisungsabhängig zu machen; jedes Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft und die Interessen aller Aktionäre zu berücksichtigen.
Um einen wesentlichen Einfluß in der Hauptversammlung für einzelne Aktionäre zu sichern, ist es möglich, daß die AG bei Kapitalerhöhungen stimmrechtslose Vorzugsaktien bis zu höchstens 50 % ihres Grundkapitals ausgibt. Erwerber dieser Aktien haben damit in der Hauptversammlung kein Stimmrecht; es ist jedoch erforderlich, daß sie einen besonderen vorab-Gewinnanteil (Vorzug) zum Ausgleich bekommen. Die Gewinnberechtigung der Aktionäre mit Stimmrecht wird damit beeinträchtigt. Zu beachten ist auch, daß bei solchen Aktien ein volles Stimmrecht entsteht, wenn die Vorzugsdividende für zwei Jahre nicht gezahlt wird, oder auch, wenn sie nur in einem Jahr nicht gezahlt und im folgenden Jahr nicht voll nachgezahlt werden kann. Dieses kann in Verlustjahren der AG leicht geschehen, wenn keine ausreichenden Rücklagen vorhanden sind.
Weiter ist es möglich, daß Gruppen von Aktionären sich über sogenannte "Poolverträge" verpflichten, ihr Stimmrecht einheitlich auszuüben. In solchen Verträgen können z. B. auch Vorkaufsrechte oder Veräußerungsverbote für Aktien geregelt sein. Der Verkauf an Dritte kann dann einen Vertragsbruch der Poolvereinbarung bedeuten, wäre aber im Ergebnis wirksam. Um unkontrollierte Aktionärswechsel zu vermeiden, können auch sogenannte "vinkulierte Namensaktien" ausgegeben werden. Diese Aktien lauten auf den Inhaber und sind nicht frei veräußerbar. Börsenfähig sind jedoch nur frei veräußerbare Stammaktien, die auch einfache Namensaktien sein können; d. h. die Aktionäre sind bei der Gesellschaft registriert, die Aktien sind aber über die Börse verkäuflich.
Mithin bestehen Gestaltungsspielräume zur Sicherung der Rechtsposition von Altgesellschaftern; verglichen mit der Situation bei der GmbH oder bei Personengesellschaften sind sie jedoch eng. Beim Börsenpublikum werden derartige Gestaltungen zumeist nicht negativ beurteilt, da sie signalisieren, daß sich die ursprünglichen Unternehmer auch nach dem Börsengang weiter in der Gesellschaft engagieren wollen.
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