Publizität, de jure

Geheimniskrämer gehören nicht an die Börse; wer Anteile an seinem Unternehmen als Aktien öffentlich verkaufen will, muß das Unternehmen auch öffentlich zeigen. Eine Reihe von Veröffentlichungsmaßnahmen sind rechtlich vorgeschrieben: Jahresabschlüsse der AGs müssen veröffentlicht werden. Bei dem am strengsten reglementierten Börsensegment des Amtlichen Handels muß man einen detaillierten und mit Pflichtprüfungen gespickten Börsenzulassungsprospekt erstellen. Neben den Jahresabschlüssen ist auch ein halbjährlicher Zwischenbericht zu veröffentlichen.

Unternehmen, deren Aktien am Geregelten Markt eingeführt werden sollen, haben einen Unternehmensbericht zu veröffentlichen, der etwas weniger strengen Anforderungen genügen muß. Für alle AGs in den Börsensegmenten gilt darüber hinaus die gesetzliche Verpflichtung zur sogenannten "ad hoc Publizität". Dies bedeutet, daß Geschehnisse, die den Kurs des Unternehmens wesentlich beeinflussen könnten, vom Unternehmen umgehend zu veröffentlichen sind.


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RA Dr. Fischer-Zernin von Kanzlei Hanselaw bei Finanztip.de   © Alle Rechte vorbehalten.
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