Der Weg in die AG

Vor dem Börsengang muss zunächst einmal ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft vorhanden sein. Es geht in aller Regel darum, aus einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG eine AG zu machen. Das Umwandlungsgesetz gibt hierzu eine Vielfalt von Gestaltungsmöglichkeiten vor. Das Einfachste ist der bloße "Rechtsformwechsel", z. B. eine GmbH "erklärt sich" durch Beschluß zur AG. Dies ist natürlich nicht ganz so simpel, wie es zunächst klingt.

Die strengen Anforderungen des Aktienrechts für die Errichtung einer AG müssen im wesentlichen auch erfüllt sein; man benötigt also die Gremien der AG, eine entsprechende Satzung, geprüfte Umwandlungsbilanz etc. Möglich ist auch, eine AG im Wege der Bargründung - gegen Einzahlung des Grundkapitals laut Satzung (mindestens EURO 50.000,00) - zu errichten und sodann Anteile an einem oder mehreren bestehenden Unternehmen in diese neue AG einzubringen, wobei zugleich eine Kapitalerhöhung bei der AG vorgenommen wird. D. h., die frisch gegründete AG erhält die Geschäftsanteile einer einzubringenden GmbH, die GmbH-Gesellschafter erhalten dafür neue Aktien der AG.

Dieses sogenannte Verfahren der "Nachgründung" ist beliebt, weil dabei nicht wie bei einer reinen Umwandlung erforderlich ist, daß die Sacheinlage (GmbH-Geschäftsanteile) in der Satzung der AG genannt wird. Man hat es bei Umwandlungen bestehender Gesellschaften in AGs nämlich immer mit Sachgründungen zu tun. D. h., Aktien der neuen AG gibt es nicht - oder nur zum Teil - gegen Bareinlagen, sondern für das in die neue AG eingebrachte Unternehmen oder für dessen Gesellschaftsanteile. Erforderlich ist damit auch immer eine Gründungsprüfung. Durch einen gerichtlich bestellten Wirtschaftsprüfer muß bestätigt werden, daß das in die AG umgewandelte Unternehmen mindestens soviel wert ist, wie der Nennwert der Aktien, die dafür im Gegenzug ausgegeben werden.

Als weiteres wichtiges Gestaltungsmittel beim Weg in die AG ist noch die Verschmelzung zu nennen. Dabei werden Geschäftsanteile einer GmbH in eine AG eingebracht. Anschließend übernimmt die AG den Geschäftsbetrieb der GmbH und die GmbH erlischt als eigene Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme). Auf ähnlichem Wege können auch zwei Gesellschaften zu einer einzigen AG "zusammengeführt" werden (Verschmelzung durch Neugründung).

Wenn man sich bei dem Weg in die AG und regelmäßig auch bei zuvor erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Umgestaltungsmaßnahmen der Instrumentarien des Umwandlungsgesetzes bedient, hat dieses den Vorteil, daß Begünstigungen des Umwandlungsteuerrechts unproblematisch zur Anwendung kommen. Nur in Ausnahmefällen entsteht für die Gesellschafter eine Pflicht zur einkommensteuerpflichtigen Aufdeckung stiller Reserven des Unternehmens beim Übergang von einer Rechtsform in die andere oder von einer Gesellschaft in die andere. Die steuerlichen Buchwerte können bei den Umwandlungen von der neuen Gesellschaft fortgeführt werden.

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Trotz der gesetzlichen Erleichterungen bleiben die Umstrukturierungsmaßnahmen rechtlich komplex und werden letztlich jeweils erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam. Dabei müssen zumeist auch geprüfte Bilanzen eingereicht werden. Damit das Ganze bei der Umsetzung nicht faktisch unmöglich wird, gibt es sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich die Möglichkeit einer Rückbeziehung der Umwandlungsschritte für bis zu acht Monaten.


Hinweis: Es handelt sich um einen Archivbeitrag, der nicht aktualisiert wird
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