Venture-Capital: Einleitung

Die Zeiten, in denen Wachstumsinvestitionen von kleineren und mittleren Unternehmen fast ausschließlich aus Eigenmitteln, wie in Unternehmen belassenen Gewinnen, Kapitaleinlagen ihrer Gesellschafter oder über Bankdarlehen finanziert wurden, sind lange vorbei. Börsengänge sind ein immer populäreres Mittel Kapital für Investitionen bei Anlegern einzuwerben; daneben gibt es private Beteiligungen – und seit geraumer Zeit zunehmend Beteiligungsgesellschaften und Fonds, die Unternehmen Kapital für die Wachstumsfinanzierung zur Verfügung stellen – Venture-Capital.

So attraktiv es für ein Unternehmen auf den ersten Blick meist erscheint, neues Eigenkapital und frische Liquidität zu erhalten, so problematisch ist die Ausgestaltung einer Venture-Capital-Beteiligung für das Unternehmen im Detail. Abhängig von der Art der Beteiligung sind deren Auswirkung auf Bilanzsituation und Ergebnis des Unternehmens zu planen. Die rechtliche Ausgestaltung ist mit vielen Tücken behaftet, will genau überlegt und häufig kontrovers ausgehandelt sein.

Besonders wichtig sind die Konditionen für den zukünftigen Ausstieg – neudeutsch: exit – der Venture-Capital-Gesellschaft. Sinn einer solchen Beteiligung ist nämlich keine Ehe auf Dauer, sondern ein nur vorübergehendes Engagement, das eine Beendigung mit Gewinn für beide Seiten haben sollte. Die Zielvorstellungen des Unternehmens und der Beteiligungsgesellschaft sind dabei aber unterschiedlich. Das Unternehmen sucht für kostenträchtige Wachstumsinvestitionen unterschiedlichster Art Kapital. Die Beteiligungsgesellschaft ist gewillt, dies zu geben, möchte dann aber – legitimerweise – nach einer gewissen Zeit mit gutem Gewinn wieder aussteigen; jedenfalls bei privaten Beteiligungsgesellschaften steht dieser Aspekt im Vordergrund.

Etwas anders ist die Interessenlage meist bei öffentliche Beteiligungsgesellschaften, die wesentlich mit dem Ziel regionaler oder sektoraler Wirtschaftsförderung für Unternehmensprojekte Kapital zu günstigen Konditionen zur Verfügung stellen. Hier soll zwar vom öffentlichen Kapitalgeber eine auskömmliche Rendite erwirtschaftet werden; auf eine Gewinnmaximierung beim Ende der Beteiligung wird aber häufig verzichtet.

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