Öffentliche Projektförderung mit Stillen Beteiligungen
Das klassische Instrument öffentlicher Projektförderung sind stille Beteiligungen, die von Gesellschaften des Bundes oder der Länder meist projektbezogen für bestimmte Vorhaben in Unternehmen gegeben werden. Gegenstand der Finanzierung sind meist Maßnahmen der Technologieförderung, Entwicklung von Verfahren, Patenten und dergleichen. Die Konditionen dieser stillen Beteiligungen ähneln auf den ersten Blick Darlehen.
Das Unternehmen muß dem Kapitalgeber auf den Beteiligungsbetrag eine feste jährliche Vergütung – derzeit regelmäßig 5% - bezahlen. Überdies wird jedoch ein gewinnabhängiger "Zuschlag" vereinbart. In Gewinnjahren wird diese Zusatzvergütung als Anteil am Gesamtgewinn zahlbar, wobei jedoch meist geregelt ist, dass feste und gewinnabhängige Vergütung pro Jahr zusammen nur einen Höchstbetrag als Prozentsatz der stillen Beteiligung ausmachen dürfen.
Beispiel: Beteiligungssumme Euro 100.000,00
Jährliche Festvergütung: 5%
Zusätzliche gewinnabhängige Vergütung 5% des Jahresgewinns der Gesellschaft
Maximalvergütung aus 1. und 2.: 12% des Beteiligungsbetrages (also Euro 12.000,00).
Schließlich wird auch der Zeitpunkt der Rückzahlung geregelt, üblicherweise zwischen fünf und zehn Jahren ab Einzahlung. Für das Unternehmen bestehen regelmäßig frühere Kündigungsmöglichkeiten; bei vorzeitiger Kündigung wird jedoch meist eine besondere Schlußvergütung von 25% bis 30% des Beteiligungsbetrages fällig, auf die bereits während der Laufzeit der Beteiligung gezahlte gewinnabhängige Vergütungen angerechnet werden.
Besondere Sicherheiten für solche stillen Beteiligungen sind in der Regel nicht gefordert. Häufig ist aber Voraussetzung für die Gewährung der Gelder, daß die Unternehmer selbst Einlagen in die so geförderte Gesellschaft leisten, und zwar in gleich Höhe wie der Betrag der öffentlichen Mittel.
Großer Vorteil dieser Beteiligungsform gegenüber Darlehen ist: Das Geld ist "im Risiko". Wenn beim Unternehmen etwas gründlich schief geht, ist das Geld genau so verloren wie die Einlage der Gesellschafter. Die Unternehmer bleiben aber nicht auf Schulden sitzen. In der Bilanz werden diese Mittel zwar nicht als Eigenkapital, aber als "eigenkapitalähnliche Beträge" ausgewiesen. Die Kreditlinie des Unternehmers wird – jedenfalls solange der Rückzahlungszeitpunkt für die stille Beteiligung noch weit genug entfernt liegt – dadurch kaum geschmälert.
Obwohl das Ganze ziemlich einfach aussieht, stecken doch allerhand Tücken im Detail. Die öffentlichen Kapitalgeber mischen sich zwar ins Tagesgeschäft der geförderten Unternehmen nicht ein; die Beteiligungsverträge enthalten aber eine Vielzahl von Klauseln, die beachtet, verstanden und bisweilen im Verhandlungswege modifiziert sein sollten. Die Verträge über die Beteiligung bestimmen einen sogenannten "Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte". D. h., bei wesentlichen Geschäftsmaßnahmen, wie Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich der Aufnahme neuer Gesellschafter oder des Ausscheidens von Gesellschaftern, Änderungen in der Geschäftsführung, Abschluß von Lizenzverträgen oder Vertriebsvereinbarung, Betriebsverlegung, – verpachtung, – veräußerung, umfangreichen Investitionen oder Änderungen bei einem über die Beteiligung geförderten Investitionensvorhaben muß der Kapitalgeber zustimmen.
Tut er dies nicht, so müssen die Maßnahmen unterbleiben. Führt das Unternehmen sie trotzdem durch, so kann der Beteiligungsgeber den Vertrag kündigen, das Unternehmen muß dann den Beteiligungsbetrag zzgl. der vereinbarten besonderen Schlußvergütung (25 bis 30%) zurückzahlen. Häufig bedarf auch die Aufnahme weiterer stiller Beteiligungen oder Kapitalgeber nur mit Einverständnis der Beteiligungsgesellschaft erfolgen.Die Beteiligungsverträge enthalten auch oft Klauseln, nach denen der Kapitalgeber bei der Gesellschaft die Einrichtung eines Beirats verlangen kann, der die Geschäftsführung kontrolliert und umfangreiche Informationsrechte hat.
Bei Laufzeiten der Verträge über 10 Jahre sind aber beim Unternehmen wesentliche Umgestaltungen, die eine Zustimmung des Beteiligungsgebers erfordern, wahrscheinlich. Wird sie nicht erteilt und eine vorzeitige Beendigung der Beteiligung ausgelöst, sind die damit entstehenden Belastungen erheblich. Die Rückzahlung des Beteiligungsbetrages erfordert entsprechende Liquidität; die fällige Schlußvergütung ist über dies Aufwand beim Unternehmen und belastet dessen Jahresergebnis. Sollen beispielsweise im Börsengang eines Unternehmens öffentliche stille Beteiligungen zurückgeführt werden, so belasten die Schlußvergütungen das Ergebnis der Gesellschaft im Jahr der Emission oder im Folgejahr, was sich nachteilig auf den Aktienkurs auswirken kann.
Mit seinen vertraglichen Rechten will der Kapitalgeber natürlich nur seine Investition und eine zweckgebundene Verwendung schützen. Solange dies bei zustimmungsbedürftigen Maßnahmen des Unternehmens letztlich gewährleistet bleibt, wird er in aller Regel die Zustimmung auch nicht verweigern. Die Erfahrung zeigt jedoch, daß man sich hierauf nicht in jedem Fall verlassen kann. Ratsam ist es daher, die Zustimmungserfordernisse im Vertrag über die stille Beteiligung zu modifizieren. Etwa dergestalt, daß die Zustimmung bei bestimmten Maßnahmen des Unternehmens – z. B. Umstrukturierung innerhalb einer Unternehmensgruppe, die die Beteiligung wirtschaftlich nicht gefährden oder nur unbedeutende Wechsel von Gesellschaftern - nicht verweigern darf.
Hinweis: Es handelt sich um einen Archivbeitrag, der nicht aktualisiert wird
Artikel per Zufallswahl:
Handy-Klingelzeichen, Urheberrecht, Melodieverwertung
Zwangsvollstreckung Titelzustellung GbR
Unerlaubte Sportwetten
Rechtsbesorgung, Unternehmensberatung
Computer und Zubehör zu Sonderpreisen
Wettbewerbsbehinderung, Voreinstellung
Sinnlose Beratung über Fördermittel
Kommanditgesellschaft Gesellschafterwechsel Haftung
Streit über erforderliche Flugpreisangaben nun entschieden
Venture-Capital: übliche Regelungen
|
|