Privates Venture-Capital steigt meist in ein Unternehmen ein, indem es Geld einzahlt und dafür Gesellschaftsanteile erhält; also eine GmbH nimmt einen Gesellschafter, eine AG einen neuen Aktionär oder eine KG einen Kommanditisten auf. Hierbei muß zunächst ermittelt werden, welche Anteilsquote der Kapitalgeber für welchen Einlagebetrag erhalten soll. Ausgangspunkt ist die Ermittlung des aktuellen Wertes des Unternehmens. Dies ist alles andere als einfach; betriebswirtschaftliche Unternehmensbewertungsmethoden sind stark von der Prognose künftiger Erträge und Gewinne abhängig. Bei jungen und schnell wachsenden Unternehmen, der klassischen Klientel von Venture-Capital, sind hierfür harte Daten oft nur schwer zu verifizieren, es bleibt immer viel Raum für Spekulation.
Der Venture-Capitalist wird bestrebt sein, den Wert des Unternehmens möglichst niedrig und sein Risiko möglichst hoch darzustellen; das Unternehmen wird mit umgekehrter Zielrichtung gegenhalten. Die Unternehmer sollten versuchen, Daten zu Bewertungen vergleichbarer Unternehmen zu beschaffen. Sieht man aber einmal von börsennotierten Vergleichsunternehmen ab, so ist dies häufig fast unmöglich und auch Börsenwerte sind bekanntlich äußerst fragil; überdies ist ein Vergleich einer börsennotierten AG mit einem ähnlichen nicht an der Börse eingeführten Unternehmen nur begrenzt aussagekräftig. Hier sollten sich die Unternehmen auf jeden Fall fachkundigen Rat einholen; ohne einen bewertungserfahrenen Analysten oder Wirtschaftsprüfer mit Branchenkenntnissen steht man den Argumenten des Venture-Capitalgebers häufig fast hilflos gegenüber.
Hat man sich über das Geld – zumindest im groben – geeinigt, so geht es an die Konditionen. Wenn die Beteiligungsgesellschaft einen Gesellschaftsanteil am Unternehmen erhält, hat sie damit zunächst automatisch alle gesetzlichen Rechte eines neuen Mitgesellschafters. Also Stimmrechte, Gewinnansprüche, Informationsrechte und dergleichen. Da Venture-Capital-Gesellschafter üblicherweise nur Beteiligungen von unter 50% eingehen und in der Regel auch keine Geschäftsführer stellen wollen, bleibt ein herrschender Einfluß der früheren Beteiligten meist bestehen. Allerdings wird meist auf einer Sperrminorität des Venture-Kapital-Gebers (25 % + 1 Stimme) bestanden, so dass er letztlich alle grundlegenden Maßnahmen des Unternehmens, die eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erfordern, blockieren kann.
Veränderungen gibt es auch dadurch, daß sich die neuen Kapitalgeber meist umfangreiche Sonderrechte vorbehalten. Hierzu gehören für das laufende Geschäft Informations- und Kontrollrechte sowie Zustimmungserfordernisse bei wesentlichen Geschäften des Unternehmens. Ähnlich wie auch bei öffentlichen Beteiligungen, geht es darum, daß der Kapitalgeber bei Maßnahmen im Unternehmen, wie z. B. Aufgabe und Veräußerung von Geschäftszweigen, Umstellung der Unternehmenspolitik, wesentlichen Änderungen bei Produktion, Vertrieb oder dergleichen, grossen Investitionen gefragt sein will und seine Zustimmung auch verweigern kann. Man sollte genau darauf achten, inwieweit hierdurch der Handlungsspielraum von Geschäftsführern und bisherigen Gesellschaftern eingeschränkt wird.
| RA Dr. Fischer-Zernin von Kanzlei Hanselaw bei Finanztip.de © Alle Rechte vorbehalten. |
|
|
|
|