Venture-Capital: übliche Regelungen
Üblich sind Regelungen, nach denen ein Rückerwerb der dem Kapitalgeber eingeräumten Beteiligung vorgesehen ist. Hier geht es um Rückkaufrechte oder Ankaufspflichten der Unternehmensgründer, falls bestimmte Erwartungen für die Unternehmensentwicklung nicht eintreten oder übertroffen werden; ein kompliziertes Thema. Besonders kritisch - aber de facto in jedem Venture-Kapital-Vertrag enthalten - sind Regelungen dazu, was geschieht, wenn Gründer- oder Kapitalgeberanteile an Dritte verkaufen wollen. Typisch sind sogenannte "Co-Sale-Klauseln", die besagen, dass wenn ein Vertragspartner verkauft, der andere Vertragspartner auch verkaufen muss. Korrespondierend dazu gibt es sogenannte "Take-Along-Klausel", nach denen Anteile nur an Dritte verkauft werden dürfen, wenn der Käufer zugleich die Anteile anderer Gesellschafter zu gleichen Konditionen erwirbt. Was auf den ersten Blick wie eine fair2e und einfache Regelung aussieht, kann sich im Fall des Falles bei unterschiedlichen Interessen der Beteiligten als äußerst tückisch erweisen.
Beispiel: Ein Venture-Kapital-Geber ist mit 49 % an einer Gesellschaft beteiligt; die Gründer halten die übrigen 51 %. Die Gesellschaft entwickelt sich für alle zufriedenstellend. Die Gründer wollen schließlich eine strategische Beteiligung an ein anderes Unternehmen verkaufen, wobei Anteile des Venture-Kapitalgebers mit verkauft werden. Über den Kaufpreis wird man sich einig; bei den übrigen Konditionen wird es dann kritisch. Der Venture-Kapitalgeber will das Geschäft endgültig abschließen und keine weiteren Haftungsrisiken behalten. Er ist daher nicht gewillt, dem Käufer die beim Erwerb einer strategischen Beteiligungen eigentlich üblichen Gewährleistungen für mögliche Risiken im gekauften Unternehmen zu geben. Die Gründer sind dagegen bereit, dies zu tun; sie wollen mit der Unternehmensgruppe des Käufers weiter kooperieren. Kann man sich einige oder wird das Geschäft scheitern?
Ähnliche Probleme können sich bei einem Börsengang des Unternehmens ergeben. Die Gründer, die weiter beteiligt bleiben, würden diesen häufig zu ganz anderen Konditionen durchführen, als der Risikokapitalgeber, wobei der Konflikt nicht immer nur bei der Preisfindung liegen muß.
Die Ehe auf Zeit zwischen Gründer und Venture-Kapitalgeber ist letztlich genauso problematisch wie jede andere Partnerschaft im unternehmerischen Bereich und hat überdies die Tücke der von vornherein geplanten Kurzlebigkeit sowie der - zumindest teilweisen - unterschiedlichen Interessen der Beteiligten. Die vertragliche Ausgestaltung, die all diese Gegensätze aussöhnt und für beide Seiten eine perfekte Lösung bietet, wird es nicht geben. Um so mehr müssen im Vorfeld die möglichen Szenarien für die Zukunft durchdacht werden und - soweit es eben geht - im Vertrag ihren Niederschlag finden; und sei es nur, um unliebsame rechtliche Überraschungen zu vermeiden.
Abgesehen von Bewertungsfragen und Konditionen sind allerdings bei einer Venture-Kapital-Beteiligung noch andere wesentliche Faktoren zu berücksichtigen. Es gibt in aller Regel bei Eingehen eines solchen Engagements für das Unternehmen nicht nur Geld, sondern auch gute Worte und "Standing". Dass das Unternehmen von einer renommierten Venture-Kapital-Gesellschaft für "beteiligungswürdig" erachtet wird, ist bereits ein gewisses "Gütesiegel" und kann bei Banken oder möglichen Kooperationspartnern Türen öffnen. Zudem bringt der Kapitalgeber oft auch gutes Know-how und wertvolle Geschäftsverbindungen für die weitere Entwicklung des Beteiligungsunternehmens mit ein. Gerade bei noch jüngeren Unternehmen mit schnellem Wachstum, kann dies äußerst hilfreich sein. Der Venture-Kapitallist hat sein Geld mit der Beteiligung "im Risiko" und wird alles daran setzen, dem Unternehmen zum Erfolg zu verhelfen, damit er auch mit gutem Gewinn wieder aussteigen kann. Diese Faktoren lassen sich zwar nicht in Mark und Pfennig bewerten, sollten aber bedacht werden, wenn man über Alternativen, wie etwa private Beteiligung oder ein Börsengang "aus eigener Kraft" nachdenkt.
Hinweis: Es handelt sich um einen Archivbeitrag, der nicht aktualisiert wird
Artikel per Zufallswahl:
Powershopping, Internet
Uhr fürs Leben: Kostenloser Batteriewechsel lebenslang - Versprechen ist wettbewerbswidrig
Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Beratungsfehler
Die Gehaltsvorstellung
Urheberrechtsabgabe Drucker
AGB Lieferfrist Angaben
Fiktive Lizenz bei rechtswidriger Veröffentlichung eines Buches
Immobilienanzeige, Preisangaben
GbR, Gesellschafter, Ausscheiden, Haftung
GmbH Geschäftsführerhaftung Insolvenz Sanierungsberatung
|
|