Kein IHK-Beitrag bei faktischer Sitzverlegung

Unterhält ein Unternehmen im Bezirk einer Industrie- und Handelskammer weder eine Betriebs- noch eine Verkaufsstätte, besteht keine Beitragspflicht. Weist das Unternehmen nach, dass es seine Geschäfte ausschließlich vom Ausland aus führt, begründet der Umstand, dass die Verlegung der Betriebstätigkeit nicht im Handelsregister eingetragen und auch der Gesellschaftsvertrag nicht entsprechend geändert wurde, keine Verpflichtung zur Entrichtung des Kammerbeitrags.

Urteil des VG Aachen vom 19.03.2004
7 K 480/04
NJW 2005, 169

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