Schuldner der Abschleppkosten ist der Auftraggeber, der seinerseits die Kosten beim Verursacher, also dem Fahrzeughalter, geltend machen muss. Wenn der Abschleppunternehmer diesen direkt in Anspruch nimmt, treibt er letztlich eine fremde Forderung ein, was ihm gesetzlich untersagt ist.
Urteil des OLG Naumburg vom 26.10.2005 - 5 U 101/05
NJW 2006, 1529 und GRUR-RR 2006, 169
| Hinweis: Seit dem 1. Juli 2008 ist das Rechtsberatungsgesetz durch das Rechtsdienstleistungsgesetz abgelöst worden. Der Artikel Rechtsdienstleistungen durch Nichtjuristen gehört zum Ratgeber Anwaltsgebühren und beschreibt die Voraussetzungen der Rechtsberatung ohne Rechtsanwalt. |
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