Der Bundesgerichtshof hielt jedoch die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für vorrangig. Mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist es zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung vereinbar, fällige Leistungen an die Sozialkassen zu erbringen. Der Geschäftsführer wäre daher zur Zahlung der Beiträge berechtigt und verpflichtet gewesen. Er wurde somit zur Schadensersatzzahlung verurteilt.
Urteil des BGH vom 02.06.2008
II ZR 27/07
BGHR 2008, 1073
RdW 2008, 608
Betriebs-Berater 2008, 2205
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