Vorstand haftet persönlich für unzutreffende ad hoc Meldungen
Veröffentlicht der Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft in mehreren ad hoc Meldungen "frisierte" Umsatzzahlen, haftet er neben dem Unternehmen persönlich für den Schaden, den ein Anleger durch einen Kurseinbruch (hier von 50 auf 2 Euro pro Aktie in kurzer Zeit) der im Vertrauen auf die guten Geschäftszahlen erworbenen Aktien erleidet.
Urteil des AG München vom 27.04.2007
131 C 14756/05
Handelsblatt vom 06.06.2007