Der Bundesgerichtshof gab der KG Recht und führte hierzu Folgendes aus: Hängt die Höhe der einer Komplementär-GmbH für die Haftungsübernahme zu zahlenden Vergütung nach dem Gesellschaftsvertrag einer KG von der Höhe des Stammkapitals der GmbH ab, dürfen deren Gesellschafter das Stammkapital nicht ohne Wahrung der gesellschafterlichen Treuepflichten gegenüber der KG in erheblichem Umfang (hier: um das 42-fache) erhöhen.
Urteil des BGH vom 05.12.2005
II ZR 13/04
NZG 2006, 194
BGHR 2006, 511
|
|
|
|