Der Käufer soll danach berechtigt sein, den Kaufpreis sofort - also ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung - zu mindern, wenn ihm der Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages einen Mangel arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist.
Urteil des BGH vom 09.01.2008
VIII ZR 210/06
Zfs 2008, 270
NZV 2008, 242
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