KG: Rückerstattung eines "Sonderopfers"
Kommanditisten, die zur Abwendung einer Krisensituation der Gesellschaft ohne rechtliche Verpflichtung frühere Entnahmen an die Kommanditgesellschaft zurückzahlen, erbringen ein so genanntes Sonderopfer, das von der Gesellschaft nach
§ 110 HGB zu erstatten ist, sobald und soweit sie hierzu in der Lage ist. Dies gilt selbst dann, wenn vereinbart wurde, dass die Gesellschafter in einem etwaigen späteren Insolvenzverfahren im Außenverhältnis nicht in Anspruch genommen werden können.
Urteil des BGH vom 20.06.2005
II ZR 252/03
Pressemitteilung des BGH