Unwirksame Forderungsabtretung eines KG-Geschäftsführers

Ein offenbar in Geldnot geratener Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft (KG) trat zur Absicherung eigener Verbindlichkeiten Forderungen der KG aus Vermietung und Verpachtung gegenüber Dritten an eine Bank ab, die auch die Geldgeschäfte des Unternehmens führte. Die Bank behielt in der Folgezeit die Miet- und Pachteinnahmen der KG ein. Diese hielt die eigenmächtige Abtretung für unwirksam und verlangte die Auszahlung der einbehaltenen Beträge.

Die Klage führte vor dem Oberlandesgericht Schleswig zum Erfolg. Der Geschäftsführer hatte seine Vertretungsmacht auch für die beklagte Bank erkennbar offensichtlich überschritten. Dieser war bekannt, dass die Miet- und Pachteinnahmen fast das gesamte Vermögen der KG darstellten. Zwar ist es nicht die Aufgabe eines Kreditinstituts, ohne weiteren Anlass die Berechtigung der Forderungsabtretung zu prüfen. Etwas anderes gilt aber, wenn - wie in diesem Fall - offensichtliche Zweifel an einer Abtretungsberechtigung bestehen.

Urteil des OLG Schleswig vom 27.01.2005
5 U 72/04
Pressemitteilung des OLG Schleswig

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