Die Klage führte vor dem Oberlandesgericht Schleswig zum Erfolg. Der Geschäftsführer hatte seine Vertretungsmacht auch für die beklagte Bank erkennbar offensichtlich überschritten. Dieser war bekannt, dass die Miet- und Pachteinnahmen fast das gesamte Vermögen der KG darstellten. Zwar ist es nicht die Aufgabe eines Kreditinstituts, ohne weiteren Anlass die Berechtigung der Forderungsabtretung zu prüfen. Etwas anderes gilt aber, wenn - wie in diesem Fall - offensichtliche Zweifel an einer Abtretungsberechtigung bestehen.
Urteil des OLG Schleswig vom 27.01.2005
5 U 72/04
Pressemitteilung des OLG Schleswig
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