Der Bundesgerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass derartige Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen hat, stets ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil den Zahlungen eine steuerpflichtige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb keine Umsatzsteuer auf sie zu entrichten hat.
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