§ 11 Abs. 2 GmbHG, persönliche Haftung, Großbritannien, Niederlassungsfreiheit, Art. 43 und 48 EGV,,Aktien-/Gesellschaftsrecht,Recht,Gesetz,Anwalt,Rechtsanwalt,Rechtsberatung,Rechtssprechung,Rechtslage,Urteile,Urteilsspruch,Jura,juristische Infos,Rechts-Tipp" />
In seinem Urteil vom 14. März 2005 (Az. II ZR 5/03) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage der persönlichen Haftung der Geschäftsführer einer private limited company (ltd.) auseinandergesetzt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurde der Geschäftsführer einer mit Hauptsitz in Großbritannien registrierten aber mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland ansässigen Limited persönlich für die rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen.
Die Vorinstanzen haben insoweit den Geschäftsführer der wirksam gegründeten Limited der sog. Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG unterworfen, da sie die Ltd. mangels einer Eintragung in einem deutschen Handelsregister mit einer nicht existenten GmbH (§ 11 Abs. 1 GmbHG) gleichsetzten. Diese Vorgehensweise hat der BGH jedoch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH – insbesondere , Urteil v. 30.09.2003, Rs C-167/01 "Inspire Art") als Verstoß gegen die in Art. 43 und 48 EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit angesehen.
Denn die in einem anderen EU-Staat wirksam gegründete Gesellschaft ist unabhängig von ihrem tatsächlichen Verwaltungssitz in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde. Daraus folgt nach Ansicht der Richter zugleich, dass das Personalstatut der Gesellschaft auch in Bezug auf die persönliche Haftung ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftsgläubigern maßgeblich ist. Da aber nach dem für die private limited company maßgeblichen englischen Recht der Geschäftsführer – wie im deutschen GmbH-Recht – grundsätzlich nicht persönlich haftet, scheidet eine Haftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG aus. Dabei ist es auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH selbst unter Gläubigerschutzgesichtspunkten mit dem EU-Gemeinschaftsrecht unvereinbar, wenn hinsichtlich der Frage einer persönlichen Haftung der Gesellschafter nicht an das am Ort ihrer Gründung geltende Recht, sondern an das Recht ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes angeknüpft wird.
Denn tritt die Gesellschaft als englische Limited und nicht als deutsche Gesellschaft auf, sind die potentiellen Gläubiger zum einen hinreichend darüber unterrichtet, dass sie anderen Rechtsvorschriften unterliegt, als denen, die in Deutschland die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung regeln (die EuGH-Entscheidung bezog sich insoweit auf niederländisches Recht). Zum anderen ist auch kein Missbrauch der im EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit gegeben, wenn wie im hier entschiedenen Fall, die bewußte Ausnutzung unterschiedlicher Rechtssysteme in der offenen Absicht erfolgt, die "größte Freiheit" zu erzielen und mit einer ausländischen Briefkastengesellschaft die zwingenden inländischen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates zu umgehen. Denn nach Ansicht der EuGH-Richter ist es gerade das Ziel der Niederlassungsfreiheit, es den nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, zu erlauben, mittels einer Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden.
Die für den Fall, dass das Kapital der Gesellschaft nicht den vorgeschriebenen Mindestbetrag erreicht oder während des Betriebes unter diesen sinkt, im deutschen Gesellschaftsrecht vorgesehene persönliche Haftung der Geschäftsführer findet, so der BGH, nach alledem keine Anwendung auf die Limited.
Schließlich ergibt sich eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer englischen Limited analog § 11 Abs. 2 GmbHG auch nicht daraus, dass er es versäumt hat, die "Zweigniederlassung" der Ltd. zum Handelsregister anzumelden. Der BGH stellt insoweit klar, dass das deutsche Recht für diesen Fall in § 14 HGB allein die Festsetzung eines Zwangsgeldes und nicht haftungsrechtliche Konsequenzen vorsieht.
Von dieser Entscheidung nicht erfasst sind etwaige Haftungstatbestände des englischen Rechts oder des deutschen Deliktsrechts nach den §§ 823 ff. BGB.
Reinhard Mielke, 17.06.2005
| RA-Kanzlei Merleker & Mielke bei Finanztip.de Keine Haftung. |
|
|
|
|