Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten private limited company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden, also dem englischen Recht. Der Geschäftsführer haftet daher hierzulande nicht persönlich. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer "Limited" ergibt sich auch nicht aus der fehlenden Eintragung in einem deutschen Handelsregister analog § 11 Abs. 2 GmbHG. Dem würde der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43, 48 EG zuwider laufen.
Urteil des BGH vom 14.03.2005
II ZR 5/03
Pressemitteilung des BGH
|
|