So kann eine englische "Private Limited" keine Zweigniederlassung in Deutschland ins Handelsregister eintragen lassen, wenn ihrem Geschäftsführer in Deutschland jegliche Gewerbeausübung untersagt worden ist. Das Verbot der Eintragung verstößt auch nicht gegen die Art. 43, 48 EG-Vertrag, da in derartigen Fällen der Eingriff in die dort garantierte Niederlassungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist.
Urteil des OLG Jena vom 09.03.2006
6 W 693/05
OLGR Jena 2006, 483
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