Umfang der Auskunftspflicht bei Lohnpfändung
Hat ein Gläubiger das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet und wurde in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch die Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe der laufenden Lohnabrechnungen angeordnet, muss dieser außer den laufenden auch die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herausgeben. Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse daran, die Einkommensentwicklung des Schuldners über mehrere Monate zu beobachten.
Beschluss des BGH vom 20.12.2006
VII ZB 58/06
NJW 2007, 606
MDR 2007, 607