Keine Melderegisterauskunft zu Werbezwecken

Eine Meldebehörde kann die Erteilung einer Melderegisterauskunft wegen fehlender Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses verweigern, wenn die Auskunft erkennbar zum Zweck der Direktwerbung verwendet werden soll und der Gemeldete der Weitergabe seiner Daten zu Werbezwecken ausdrücklich widersprochen hat.

Hinweis: Als berechtigtes Interesse für einen Auskunftsanspruch wird beispielsweise die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche angesehen.

Urteil des BVerwG vom 21.06.2006
6 C 05/05
NJW 2006, 3367

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