Handy-Klingeltöne und Urheberrecht

Der Komponist und Mitautor eines 1980 veröffentlichten Musikstücks war nicht erfreut, als er mitbekam, dass seine Komposition neuerdings wieder öfter gespielt wird. Die GEMA ('Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Verfielfältigungsrechte') hatte einer Telefongesellschaft das Recht eingeräumt, die Töne als Handy-Klingelton zu nutzen. Gegen diesen 'Missbrauch' zog der Komponist gerichtlich zu Felde und pochte auf sein Urheberrecht.

Die GEMA nimmt die Urheberrechte von Komponisten und Textdichtern an Musikwerken wahr und zieht zu deren Gunsten für das öffentliche Abspielen geschützter Musikstücke (im Radio z.B.) Gebühren ein. Sie muss Autoren und Komponisten nur dann erneut um Erlaubnis für den Einsatz ihrer Werke fragen, wenn es sich um eine technisch 'neue Nutzungsart' handelt. Im konkreten Fall hielt sie keine Erlaubnis für nötig. Das Oberlandesgericht Hamburg entschied jedoch, das Urheberrecht des Komponisten sei damit verletzt (5 U 106/01).

Wenn ein Musikstück per Synthesizer zu einem Signalton verarbeitet und in qualitativ schlechter Weise durch einen Handylautsprecher wiedergegeben werde, sei dies eine Entstellung des Werks. Mit der 'herkömmlichen Nutzung', also der öffentlichen Wiedergabe von Musik zur Freude der Hörer habe dies nichts zu tun: Hier stehe nicht die Wahrnehmung der Tonfolge und das klangliche Erlebnis im Vordergrund. Die Musik diene als rein funktionales Erkennungszeichen, das 'Annehmen' des Gesprächs zerstöre bewusst die Tonfolge. Als Handyklingelton solle die Komposition gerade nicht vollständig erklingen: Fast jeder Handybesitzer nehme so schnell wie möglich ab, um der Mitwelt nervende Geräusche zu ersparen. Der Schritt zur 'Fahrradklingel' sei da nicht mehr weit.

Im Vergleich zur üblichen Darbietung von Musikwerken (auf CDs, im Radio etc.) stelle der Handy-Klingelton daher eine neue Art der Nutzung dar, die der Inhaber des Urheberrechts erst genehmigen müsse. Da der Komponist der GEMA die Weitergabe des Liedes zu diesem Zweck nicht erlaube, dürfe es die Telefongesellschaft nicht mehr verwenden.


Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. Februar 2002 - 5 U 106/01
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