Versuch, die 'Übermacht' der FAZ auszugleichen, verstößt nicht gegen das Kartellrecht

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung beherrscht derzeit klar den (deutschen) Markt der Stellenanzeigen für gehobene, bundesweit ausgeschriebene Positionen: Hier erscheinen die meisten überregionalen Anzeigen. Stellenbewerber kaufen deshalb bevorzugt die FAZ, obwohl auch andere seriöse Zeitungen einen großen Stellenteil bieten. Um hier ein wenig gegenzuhalten, vereinbarten die Verlage der Süddeutschen Zeitung, der Frankfurter Rundschau und der Axel-Springer-Verlag (Welt/Welt am Sonntag) eine Kooperation: Zusammen wollten sie eine Samstagsbeilage mit Stellenanzeigen produzieren.

Beim Bundeskartellamt beantragten die drei Verlage eine Genehmigung für den Plan. Als die Behörde ablehnte, zogen sie vor Gericht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sprechen die Besonderheiten dieses Marktes dafür, den (ansonsten kaum chancenreichen) Konkurrenten der FAZ eine Zusammenarbeit zu erlauben (KVR 1/01). Die Nachfrage stellungsuchender Leser konzentriere sich von selbst auf die Zeitung, die die meisten Stellenanzeigen biete. Wer einmal einen Vorsprung in diesem Geschäft habe, werde daher auch in der Lage sein, ihn weiter auszubauen. Auch die inserierende Wirtschaft werde sich dieser Zeitung bedienen, weil sie dort die meisten Leser vermute, die sie mit ihren Inseraten ansprechen wolle.

Deshalb sei in diesem Markt eine Kooperation keine Einschränkung des Wettbewerbs: Vielmehr entstehe nur so ein Produkt, das die Chance habe, als Alternative zum Angebot des Marktführers wahrgenommen zu werden. Das belebe den Wettbewerb, von dem auch die Verbraucher durch niedrigere Anzeigenpreise profitieren könnten.


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2002 - KVR 1/01
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