Werbeanzeigen für 'Begleitservice'

Tag und Nacht erotische Kontakte zu jungen hübschen Damen! Auch Haus- und Hotelbesuche ...' - so und mit ähnlichen Anpreisungen bot ein 'Begleitservice' in einer Tageszeitung die Dienste seiner Damen an. Die Anzeigen sollten täglich erscheinen, die Rechnung wollte der Auftraggeber per Einzugsermächtigung begleichen.

Als es aber ans Zahlen ging, spielte er sich plötzlich als Moralapostel auf: Alle mit Prostitution zusammen hängenden Geschäfte seien sittenwidrig, meinte er, also sei auch sein Anzeigenvertrag mit dem Zeitungsverlag nichtig. Daher werde er die Rechnung nicht bezahlen. Das Amtsgericht Berlin-Köpenick machte bei dieser Scheinheiligkeit nicht mit (14 C 180/00). Es verurteilte den Chef des 'Begleitservice' dazu, dem Verlag 5.597 DM Anzeigenhonorar zu überweisen.

Zwar gehe es bei den fraglichen Anzeigen um die Vermittlung von Geschlechtsverkehr gegen Entgelt, räumte der Amtsrichter ein. Trotzdem sei der Anzeigenvertrag nicht als sittenwidrig im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen: diese Auffassung sei nämlich nicht mehr 'zeitgemäß'. Einschlägige Werbung sei vor allem in Großstädten trotz bestehender Verbote mittlerweile gang und gäbe, sie werde als sozialverträglich geduldet. Die moralischen Maßstäbe der Gesellschaft hätten sich in diesem Punkt entscheidend gewandelt: Prostitution werde heute nicht mehr als moralisch verwerflich betrachtet, sei vielmehr in (fast) allen Bevölkerungskreisen als üblicher Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens anerkannt.


Urteil des Amtsgerichts Berlin-Köpenick vom 7. Juni 2001 - 14 C 180/00
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