Jeweils 200.000 DM sollte Startenor Carreras für zwei Auftritte in Hannover und Fulda erhalten. Da die GmbH bereits damals in finanziellen Nöten steckte, bat der Geschäftsführer den Sänger nach den Konzerten schriftlich um Stundung des Honorars. Carreras ließ sich darauf ein, wollte nach einem Jahr dann allerdings Bares sehen und verklagte Hoffmann auf Zahlung. Doch laut OLG Karlsruhe bleibt es dabei: Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht mit dem persönlichen Vermögen für Schulden seiner Firma.
Der Bittbrief des Konzertveranstalters an Carreras, in etwas eigenwilligem Englisch verfasst, ändere daran nichts: Aus dessen Formulierungen - "I guarantee you like always in our relationship that I will 100% fulfill my obligations regarding you ..." - könne man keine persönliche Haftung herleiten. Auch diese Erklärung habe Hoffmann nicht im eigenen Namen, sondern für die GmbH abgegeben, zumal auch im Briefkopf die GmbH und in der Fußzeile des Schreibens Hoffmann als Geschäftsführer der GmbH aufgeführt sei.
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. November 1999 - 12 U 6/99
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