Das Landgericht Flensburg war ebenfalls dieser Ansicht und erklärte die Klausel für unwirksam (2 O 93/99). Die Klausel gewährleiste die Kontrolle der Verbindungsdaten nur für den Fall, dass sich der Kunde bereits bei Vertragsschluss für einen Einzelgesprächsnachweis entschieden habe. Wünsche er dies nicht, würden die Daten automatisch mit der Versendung der Rechnung vollständig gelöscht - und es gebe keinerlei Kontrolle mehr.
Die Kunden könnten die Rechnungen der Telefongesellschaft nur an Hand der gespeicherten Daten - Rufnummern in gekürzter Version, Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung mit Datum und Uhrzeit - überprüfen. Deshalb sei der Anbieter im Falle eines Streits über die Höhe der Telefonrechnung verpflichtet, die Daten vorzulegen, um die Richtigkeit der Abrechnung zu beweisen.
Urteil des Landgerichts Flensburg vom 18. Mai 1999 - 2 O 93/99
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|
|
|