Verbindungsdaten werden sofort gelöscht: Gericht kippt AGB-Klausel eines Telekommunikationsdienstleisters

Eine Telefongesellschaft hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) folgende Klausel stehen, die sie auch auf der ersten Seite ihrer Rechnungen abdruckte: 'Wenn Sie die Erstellung eines Einzelgesprächsnachweises (EGN) vereinbart haben, werden die Verbindungsdaten 80 Tage nach Rechnungsversand gelöscht; sollten Sie keinen EGN vereinbart haben, werden die Daten sofort gelöscht. Eine nachträgliche Prüfung ist dann nicht mehr möglich'. Diese Klausel wurde von einer Verbraucherorganisation beanstandet, weil sie die Kunden in unzulässiger Weise benachteilige.

Das Landgericht Flensburg war ebenfalls dieser Ansicht und erklärte die Klausel für unwirksam (2 O 93/99). Die Klausel gewährleiste die Kontrolle der Verbindungsdaten nur für den Fall, dass sich der Kunde bereits bei Vertragsschluss für einen Einzelgesprächsnachweis entschieden habe. Wünsche er dies nicht, würden die Daten automatisch mit der Versendung der Rechnung vollständig gelöscht - und es gebe keinerlei Kontrolle mehr.

Die Kunden könnten die Rechnungen der Telefongesellschaft nur an Hand der gespeicherten Daten - Rufnummern in gekürzter Version, Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung mit Datum und Uhrzeit - überprüfen. Deshalb sei der Anbieter im Falle eines Streits über die Höhe der Telefonrechnung verpflichtet, die Daten vorzulegen, um die Richtigkeit der Abrechnung zu beweisen.

Urteil des Landgerichts Flensburg vom 18. Mai 1999 - 2 O 93/99

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