Scheidet einer von zwei verbliebenen Partnern aus einer Partnerschaftsgesellschaft aus, gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf den letzten Partner im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Gesellschaft erlischt. Eine allein auf das Ausscheiden des vorletzten Partners und nicht auch auf das Erlöschen der Gesellschaft gerichtete Anmeldung ist daher nicht eintragungsfähig.
Beschluss des KG Berlin vom 03.04.2007
1 W 305/06
KGR Berlin 2007, 825
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