Gemäß § 850c Abs. 2 ZPO erhöht sich der unpfändbare Betrag, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. Dabei gilt: je höher die Zahl der Unterhaltsberechtigten ist, um so höher ist der pfändungsfreie Betrag. Mit dieser Regelung soll sichergestellt sein, dass dem Schuldner oder der Schuldnerin im Falle einer Pfändung des Arbeitseinkommens jedenfalls der Betrag verbleibt, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist.
Die Pfändungstabelle zeigt also grundsätzlich an, wie viel Euro vom Nettoeinkommen einer Person bei einer Unterhaltspflicht für wieviele Personen gepfändet werden kann. Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem Verwandten oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes.
Bitte beachten: Die Pfändungstabelle gilt nicht für die Pfändung von Unterhaltsansprüchen, sondern für die Pfändung von sonstigen Geldleistungen. Für die Pfändung von Unterhalt wird eine individuelle Festlegung von Pfändungsfreibeträgen durch das Gericht vorgenommen. Diese sind erheblich niedriger als die Tabellenbeträge.
Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen bilden den zentralen Bereich des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen. Zu beachten bleibt jedoch, dass bestimmte Einkommensbestandteile wie etwa Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen, aber auch unterschiedliche Formen von Renten- und Unterstützungsleistungen der Pfändung nicht oder nur bedingt unterworfen sind (vgl. § 850a ZPO und § 850b ZPO).
Sonderregelungen gelten auch für die Pfändbarkeit im Fall der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen. Hier gelten die in § 850c ZPO bezeichneten Pfändungsgrenzen nicht (§ 850d ZPO). Die Person, die ihre Unterhaltspflichten nicht erfüllt, muss im Fall der Zwangsvollstreckung gegebenenfalls mit deutlich weniger auskommen, als es sich nach den in der Übersicht der Pfändungsfreigerenzen enthaltenen Werten ergibt.
Dieser Anspruch ist nicht geschützt wie das Arbeitseinkommen selbst. Auf Antrag des Schuldners kann jedoch das Vollstreckungsgericht die Pfändung ganz oder zum Teil aufheben, damit dem Schuldner zumindest die Mittel erhalten bleiben, die er zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs und zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt,
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