Die Regelung in Abschn. 6 Abs. 2 Satz 4 der AGB der Deutschen Post AG, wonach diese nicht für ausgeschlossene Sendungen gemäß Abschn. 2 Abs. 2 ihrer AGB haftet, stellt keine Leistungsbeschreibung dar und führt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 435 HGB (vorsätzliche oder leichtfertige Schadensverursachung) auch bei Verbotsgütern zur vollen Haftung der Deutschen Post AG. Allerdings kann dem Versender ein nicht unerhebliches Mitverschulden (hier ein Drittel) angelastet werden, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die von ihm versendete Ware an sich vom Postversand ausgeschlossen ist. Bei Offenlegung hätte die Deutsche Post die Entgegennahme der Lieferung ablehnen oder eine besondere Versendungsmöglichkeit mit höheren Sicherheitsstandards vorschlagen können.
Urteil des BGH vom 30.03.2006
I ZR 123/03
ZAP EN-Nr. 515/2006
BGHR 2006, 963
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