| Verwandt: Private-Equity-Fonds / Venture-Capital-Fonds |
Dabei soll das Unternehmensbeteiligungengesellschaftengesetz (UBGG) erweitert werden und in ein Private-Equity-Gesetz umgewandelt werden. Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (UBG) soll eine Grundform im Private Equity-Markt werden. Einzelne Wirtschaftspolitiker erwarten, dass das Private-Equity Gesetz als finanz- und wirtschaftspolitisches Instrument genutzt werden kann, um Investitionen für Innovationen zu fördern.
Mit dem Wagniskapitalbeteiligungsgesetz soll bewusst Private-Equity insgesamt gefördert werden. Der Regierungsentwurf zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalwagnisbeteiligungen (MoRaKG) soll die rechtliche Grundlage bilden. Durch das MoRaKG sollen Finanzinvestoren ermuntert werden, gerade forschungsintensiven Unternehmen mehr Eigenkapital als bisher zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig eröffnet sich jungen, hoch innovativen Unternehmen die Chance, neue und gut bezahlte Arbeitsplätze zu schaffen.
Venture Capital- und Private-Equity-Fonds werden zumeist in der Rechtsform einer Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) gegründet. Die Komplementär-GmbH ist meist am Vermögen der KG nicht beteiligt. In- und ausländische private und institutionelle Anleger beteiligen sich als Kommanditisten an den Fonds. Auch die Initiatoren beteiligen sich als Kommanditisten an den Fonds.
Steuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Fonds
Eine private Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt (so die BFH-Urteile vom 4. März 1980 - BStBl II S. 389 - und vom 29. Oktober 1998 - BStBl 1999 II S. 448 -). Ein Gewerbebetrieb liegt hingegen dann vor, wenn eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (so BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 - BStBl II S. 751, 762 -).
Das BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003 - IV A 6 - S 2240 - 153/03 - regelt die einkommensteuerliche Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds und die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb.
Bedenken der EU-Wettbewerbskommission
Die EU-Kommission in Brüssel hat aber starke Bedenken gegen die Steuervorteile für Wagniskapitalgesellschaften und Personen mit Wagniskapitalbeteiligungen vorgetragen und Ende Januar 2009 ein förmliches Verfahren eröffnet, weil bestimmte Unternehmen begünstigt seien. Das Verfahren in Brüssel richtet sich gegen das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen und soll prüfen, ob und inwieweit, die geplanten deutschen Beihilferegeln mit den entsprechenden EU-Vorschriften übereinstimmen.
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