Das Oberlandesgericht Jena stellt hierbei keine höheren Anforderungen als bei Privatpersonen. Insbesondere darf der Prozesskostenhilfeantrag eines Gewerbetreibenden nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Betrieb hätte Rückstellungen bilden können oder andere unternehmerische Entscheidungen treffen müssen, um ein etwaiges Prozessrisiko abzudecken. Auch eine Verpflichtung zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung kann von Gewerbetreibenden nicht verlangt werden.
Urteil des OLG Jena vom 02.01.2006
5 W 642/05
OLGR Jena 2006, 198
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